Bayeri­sches Polizei­gesetz

DAV fordert Schutz des Anwalts­ge­heim­nisses „ohne Wenn und Aber“
Statement des Präsidenten des Deutschen Anwalt­vereins (DAV), Rechts­anwalt und Notar Ulrich Schel­lenberg

Grundsätzlich ist eine Veran­kerung des Schutzes des Anwalts­ge­heim­nisses im Polizei­recht äußerst wichtig und begrüßenswert. Doch der Geset­ze­s­entwurf ist unnötig kompli­ziert und macht den Schutz des Anwalts­ge­heim­nisses im Ergebnis lückenhaft.

Das kompli­zierte Regel- und Ausnah­me­kon­strukt macht eine rechts­si­chere Anwendung der Vorschrift in der Praxis nahezu unmöglich. Darüber hinaus deckt die Regelung zum Schutz des Anwalts­ge­heim­nisses längst nicht alle relevanten polizei­lichen Maßnahmen ab. So werden zum Beispiel die Durch­su­chung von Personen, Wohnungen, Geschäftsräumen und sogar Datenträgern nach Art. 21ff PAG überhaupt nicht erfasst. Bei anderen polizei­lichen Maßnahmen droht wiederum der Schutz des Anwalts­ge­heim­nisses ausgehöhlt zu werden. Dass z.B. beim Einsatz von Vertrau­ens­per­sonen und verdeckten Ermittlern kein umfas­sender Schutz besteht, ist völlig unverständlich. Wenn etwa Vertrau­ens­per­sonen oder verdeckte Ermittler von einem Mandanten zu einem vertrau­lichen Mandan­ten­gespräch mitge­nommen werden, würde dadurch das Anwalts­ge­heimnis konter­ka­riert werden.

Wie ein effek­tiver Schutz aussehen kann, hat der Bundes­ge­setz­geber mit der Novelle des BKA-Gesetzes im vergan­genen Jahr vorge­macht. Mit § 62 BKAG wurde ein vollständiger und absoluter Schutz des Anwalts­ge­heim­nisses in das Gesetz aufge­nommen. Umso unverständlicher ist es daher, dass der Bayerische Geset­ze­s­entwurf nun hinter diesem Schutz­niveau zurückbleibt.

Der Deutsche Anwalt­verein fordert eine einheit­liche, klare Regelung des Anwalts­ge­heim­nisses ohne Wenn und Aber. Die freie, ungehin­derte Kommu­ni­kation der Mandanten mit ihren Anwälten ist ein elemen­tarer Bestandteil des Rechts­staats und muss in allen Bereichen vor staat­licher Ausfor­schung geschützt werden.

Kategorie: Presseerklärungen