Satzung

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

1. Der Verein heißt Osnabrücker Anwalts- und Notarverein e.V.
Er ist Mitglied des Deutschen Anwaltsvereins e.V. und des Anwaltsverbandes im Lande Niedersachsen.

Ziel des Vereins ist die Zusammenfassung aller im Landgerichtsbezirk Osnabrück zugelassenen Rechtsanwälte und Notare sowie die Organisation und Verwaltung des Versorgungswerkes bei der Rechtsanwalts- und Notarkammer Oldenburg. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen.

(3) Zweck des Vereins ist:

a) die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Belange der Rechtsanwälte und Notare im Vereinsbezirk (Landesgerichtsbezirk);

b) die Pflege des Gemeinsinns und des gesellschaftlichen Zusammenhalts seiner Mitglieder;

c) die Förderung rechtspolitischer Interessen und wissenschaftlicher Tätigkeiten;

d) die Verfolgung von Verstößen Dritter gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und das UWG;

e) Schlichtung von Differenzen zwischen Mitgliedern,

f) die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen

(4) Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder nicht widersprechen.

(5) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.

§ 2

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Mitgliedschaft

§ 3

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern.

(2) Die Mitgliederversammlung kann Mitgliedern oder früheren Mitgliedern, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§ 4

(1) Ordentliches Mitglied kann jeder im Vereinsbezirk zugelassene Rechtsanwalt und Notar sein.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, gegen dessen Ablehnung die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden kann.

(3) Außerordentliche Mitglieder können werden:

a) ordentliche Mitglieder, welche aus den in § 17 Abs. 2 BRAGO genannten Gründen auf die Zulassung verzichtet haben oder ihren Amtssitz an einem Ort außerhalb des Vereinsbezirks verlegt haben;

b) ausländische Kollegen, welche im Vereinsbezirk tätig werden;

c) nicht im Vereinsbezirk zugelassene Kollegen, an deren Zulassungsort kein örtlicher Anwaltsverein besteht. In besonderen Fällen kann der Vorstand auch anderen Personen die außerordentliche Mitgliedschaft zugestehen.
Außerordentliche Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder und müssen die vollen Mitgliedsbeiträge zahlen. Eine Beitragsordnung kann ermäßigte Beiträge und Beitragsfreiheit für außerordentliche Mitglieder vorsehen bei gleichzeitiger Beschränkung ihrer Mitgliedsrechte.

(4) Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Ein Vereinsbeitrag wird von ihnen nicht erhoben.

§ 5

(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden. Die Pflicht zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages für das laufende Vereinsjahr wird davon nicht berührt.

(2) Ein Mitglied, das trotz schriftlicher Mahnung mit Beiträgen in Höhe eines Jahresbeitrages im Verzug ist oder das den Interessen des Vereins grob zuwider handelt, kann nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 6

Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Er ist jeweils bis zum 01.05. jeden Jahres in einer Summe fällig.

 

III. Vereinsorgane

§ 7

Organe des Vereins sind:

A. der Vorstand;
B. die Mitgliederversammlung.

A. Vorstand

§ 8

(1) Der Vorstand besteht aus

1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
4. 4 weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf jeweils 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Die Zugehörigkeit zum Vorstand ist gebunden an die Mitgliedschaft im Osnabrücker Anwalt ‑ und Notarverein.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf seiner Amtsdauer ist in der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.

§ 9

(1) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist berechtigt, in allen dringenden Fällen zu entscheiden.

(2) Im Übrigen entscheidet der Vorstand, soweit nicht die Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

(3) Im Falle einer Verhinderung wird der Vorsitzende von den Vorstandsmitgliedern in der in § 8 Abs. (1) angegebenen Reihenfolge vertreten; die weiteren Vorstandsmitglieder rangieren nach dem Lebensalter.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und darin eine Zuständigkeitsregelung für einzelne Aufgaben treffen.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes erhalten Ersatz von baren Auslagen und für Aufwendungen und Reisen in Vereinsangelegenheiten, entsprechend der Regelung des RVG.

B. Mitgliederversammlung

§ 10

(1) Über die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand zu erledigen sind, entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl der zwei Kassenprüfer und Genehmigung der Kassenprüfung,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) Entscheidung über Satzungsänderungen,
f) Entscheidung über Einsprüche gegen Maßnahmen des Vorstandes.

§ 11

(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden einberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung hat mindestens zweimal innerhalb von drei Jahren stattzufinden (ordentliche Mitgliederversammlung).

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen werden.
Der Vorsitzende muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beantragen.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Mitteilung per e-mail, Faxschreiben oder Verteilung über das Gerichtsfach. Sie soll den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher zugehen.
(5) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor deren Beginn schriftlich beim Vorsitzenden eingebracht werden.

§ 12

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende bzw. die übrigen Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge gemäß § 8 Abs. (1).

(2) Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Vertretung in der Mitgliederversammlung ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht gesetzlich oder durch die Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimm-berechtigten Mitglieder erforderlich. Wird die 3/4 Mehrheit nicht erreicht, so ist innerhalb von drei Monaten eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in der über die Satzungsänderung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder entschieden werden kann.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist durch einen von Vorsitzenden zu bestimmenden Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(6) Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen, die als Anlage dem Protokoll beigefügt wird.

§ 13

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, finden im übrigen auf die Mitgliederversammlungen die §§ 32 bis 35 BGB Anwendung.

IV. Auflösung des Vereins

§ 14

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen und 2/3 aller Stimmberechtigten.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Anwaltsverein, falls nicht die Mitgliederversammlung mit der Auflösungsmehrheit eine andere Verwendung beschließt.

Osnabrück, den 19.08.2010