Ex-Partner zahlt keinen Unterhalt: Das können Alleinerziehende tun, bevor sie zu Gericht gehen

Osnabrück. Kinder sind teuer: Die Kosten für Kleidung, Sport und Freizeit sind besonders für viele Alleinerziehende schwer zu stemmen. Es wird umso schwieriger, wenn der Ex-Partner keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt. Unterhaltsberechtigte müssen das aber nicht hinnehmen. Sie haben einige Möglichkeiten, an das Geld für die Kinder zu kommen. Ein Antrag bei Gericht ist nur die letzte Option. Darüber informiert der Osnabrücker Anwalts- und Notarverein e.V.

Minderjährige Kinder haben ein Recht auf Unterhalt von ihren Eltern – entweder durch Pflege und Erziehung, der sogenannte Naturalunterhalt, oder finanziell in Form des sogenannten Barunterhalts. „Unterhaltsberechtigter ist das Kind, zu zahlen ist an die Person, die das Kind hauptsächlich betreut“, erklärt Rechtsanwältin/Rechtsanwalt Christian Bröcker (Vorstandsmitglied des Osnabrücker Anwalts- und Notarverein e.V). Neben dem Anspruch auf den Kindesunterhalt kann dem betreuenden Elternteil auch der sogenannte Betreuungsunterhalt zustehen. Der Ex-Partner muss allerdings nur zahlen, wenn er finanziell dazu in der Lage ist. Es hängt auch von seinem Einkommen ab, wie hoch der Unterhalt ausfällt.

Wenn beide Elternteile das Kind im sogenannten Wechselmodell gemeinsam betreuen, müssen sie sich auch die Kosten teilen. Verdienen sie aber unterschiedlich viel, wird des berücksichtigt. Dazu muss der Gesamtbedarf des Kindes berechnet – hier können Anwältinnen und Anwälte helfen – und je nach Einkommen anteilig auf die Eltern aufgeteilt werden. Außerdem wird das Kindergeld angerechnet.

Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil nicht oder zu wenig, muss der Unterhaltsberechtigte den säumigen Zahler zunächst auffordern, sein Einkommen offenzulegen. Damit lässt sich aus der Düsseldorfer Tabelle ablesen, wie viel Unterhalt dem Kind zusteht. Anwalt Bröcker warnt: „Allerdings muss man bei der Berechnung des Kindesunterhaltes auch die Leitlinien der Oberlandesgerichte beachten. Das macht die Berechnung zuweilen kompliziert.“ Es könne daher sinnvoll sein, sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt für Familienrecht beraten zu lassen.

Aus der Aufforderung muss hervorgehen, dass der Absender Unterhalt fordert.
Dann kann man den Kindesunterhalt ab dem Datum des Schreibens auch rückwirkend geltend machen. Um die Aufforderung später belegen zu können, versendet man sie am besten per Einschreiben mit Rückschein. Womöglich erklärt sich der Unterhaltspflichtige dann bereit zu zahlen.

Mit einer sogenannten Titulierung können Unterhaltsberechtigte die  Unterhaltspflicht (zusätzlich) amtlich dokumentieren lassen. Damit kann man bei Bedarf sofort einen Gerichtsvollzieher beauftragen, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlt. Das Jugendamt erledigt das kostenlos.

Weigert sich der Ex-Partner weiterhin, Unterhalt für das Kind zu leisten, kommen die Unterhaltsberechtigten alleine nicht weiter. „Das Jugendamt oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt können den Unterhaltspflichtigen zum Beispiel mit einem richterlichen Beschluss zwingen, sein Einkommen offenzulegen“, sagt Rechtsanwalt/Rechtsanwältin XY. Oft reiche aber schon ein einfaches anwaltliches Schreiben, um Unterhaltspflichtige aufzurütteln.

Sobald klar ist, wie viel der Unterhaltspflichtige verdient, berechnet die Anwältin oder der Anwalt den Kindesunterhalt und die Unterhaltspflicht wird tituliert. Zahlt der Ex-Partner immer noch nicht, können Unterhaltsberechtigte einen Antrag bei Gericht stellen. Zuständig ist in der Regel das Familiengericht am Wohnort des Kindes.

Im Verlauf des Verfahrens kommt es zu einer mündlichen Verhandlung zwischen den beiden Parteien. Im Unterhaltsverfahren herrscht Anwaltszwang. Die Anwalts- und Gerichtsgebühren richten sich nach dem Streitwert, also nach dem Jahresbetrag für den Kindesunterhalt und etwaigen Rückständen.

In der Zwischenzeit können Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss beantragen. Diesen zahlt das Jugendamt. Je nachdem, wie viel der unterhaltspflichtige Elternteil verdient, holt sich das Jugendamt den Unterhaltsvorschuss von diesem zurück.

Auch wenn der Ex-Partner (dann) zahlt, lohnt es sich, den Unterhaltsanspruch regelmäßig von einer Anwältin oder einem Anwalt überprüfen zu lassen. Im Übrigen lohnt es auch für den Unterhaltspflichtigen, den Anspruch auf Betreuungsunterhalt regelmäßig überprüfen zu lassen.

Ihr Ex-Partner oder Ihre Ex-Partnerin zahlt keinen Unterhalt, ob er oder sie dazu verpflichtet wäre? Sie sollen zahlen, obwohl Sie finanziell dazu nicht in der Lage sind? Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Familienrecht in Ihrer Nähe finden Sie unter:

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Kategorie: Presseerklärungen