Untervermietung an Touristen: Erlaubnis von Stadt und Vermieter notwendig

Osnabrück. Wer seine Mietwohnung über AirBnB oder ein anderes Portal an Touristen vermieten will, braucht dafür die Genehmigung seines Vermieters. Dieser kann auch ablehnen. Die Stadt kann vermietungswilligen Bürgern ebenfalls einen Strich durch die Rechnung machen, wie der Osnabrücker Anwalts- und Notarverein informiert.

Wenn es um die Erlaubnis des Vermieters geht, genügt eine allgemeine Genehmigung für Untervermietungen nicht. Das hat der Bundesgerichtshof am 8. Januar 2014 entschieden (AZ: VIII ZR 210/13). Dem zuständigen Richter zufolge brauchen Mieter eine explizite Erlaubnis für Vermietungen an Touristen, wenn sie Reisende in ihrer Wohnung beherbergen wollen.

Wer eine eigene Wohnung besitzt, muss zwar keinen Vermieter um Erlaubnis fragen. Wohnungseigentümer – oder Mieter mit einer Genehmigung ihres Vermieters – müssen aber unter Umständen (zusätzlich) eine Erlaubnis der jeweiligen Stadt oder Kommune einholen. „Ob man seine Wohnung an Touristen vermieten darf und wenn ja, wie oft und wie lange, ist von Stadt zu Stadt unterschiedlich“, sagt Rechtsanwältin Angela Schemel, Vorstandsmitglied des Osnabrücker Anwalts- und Notarvereins.

In Berlin darf man beispielsweise nur weniger als die Hälfte seiner Wohnung vermieten, und das nur für einzelne Tage oder Wochen. Wer in Freiburg wohnt, darf während seines Urlaubs auch die ganze Wohnung Touristen gegen Geld überlassen. Kölner dürfen einen Teil der Wohnung vermieten, wenn der überwiegende Teil vom Mieter oder Eigentümer bewohnt bleibt.

Wer sein Zuhause ohne Erlaubnis an Urlauber untervermietet, riskiert ein Bußgeld seitens der Stadt. Manche Städte verlangen Geldstrafen im sechsstelligen Bereich. „Mieter können von ihrem Vermieter abgemahnt und, wenn sie weiterhin vermieten, gekündigt werden“, fügt Anwältin Schemel hinzu.

Hat man alle Genehmigungen erhalten und seine Wohnung tatsächlich an Reisende vermietet, droht die nächste Stolperfalle: Die Einkünfte aus der Vermietung müssen versteuert werden. In der Steuererklärung muss der Mieter oder Eigentümer angeben, was er mit der Vermietung verdient hat. Einnahmen bis 520 Euro bleiben unversteuert. Ab einer gewissen Grenze fällt außerdem Gewerbe- (ab 24.500 Euro) und Umsatzsteuer (ab 17.500 Euro) an.

Zusammenfassung: Dann sind Vermietungen über Airbnb rechtlich erlaubt

  • Der Vermieter hat Touristenvermietungen schriftlich zugestimmt.
  • Die entsprechende Behörde hat die temporäre Untervermietung der Wohnung (oder des Zimmers) genehmigt.
  • Der Gewinn wird bei der Steuererklärung dem Finanzamt gemeldet (ebenfalls mögliche Umsatz- oder Gewerbesteuer).

Sie möchten ihre Wohnung an Touristen vermieten, aber der Vermieter ist dagegen? Oder sie haben bereits vermietet und sollen jetzt ein Bußgeld zahlen? Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Ihrer Nähe finden Sie unter:

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Kategorie: Presseerklärungen